Orangeroter Heftelnabeling Rickenella_fibula
Orangeroter HeftelnabelingRickenella fibula

Tintling-Pilzmesser

Es existiert eine Marktpilz-Verordnung,
die weitesten Kreisen der Bevölkerung unbekannt geblieben ist. Es sind die seit 1989 geltenden Leitsätze für Pilze und Pilzerzeugnisse des deutschen Lebensmittelbuches. Die Verordnung enthält 63 Pilzarten, über deren Vermarktung nähere Bestimmungen ergehen. Von diesen 63 Arten sind jedoch laut Bundesnaturschutzgesetz und Artenschutzverordnung 25% geschützt. Von den übrigen in diesen Leitsätzen enthaltenen Arten sind viele zwar nicht geschützt, aber doch so selten, daß sich ein Einsammeln zu Speise- und Vermarktungszwecken von selbst verbietet. Gleichwohl wird in einer Fußnote auf die Schutzgesetze hingewiesen.
Wenn die Unsinnigkeit und Widersprüchlichkeit dieser Gesetze nicht so traurig wäre, möchte man darüber lachen. Fazit: Es bestehen Gesetze zum Sammeln, zum Schutz und zum Vermarkten von Pilzen, doch die Nichtbeachtung dieser Gesetze läßt prinzipiell keinerlei Sanktionen befürchten. Sie sind so unklar und widersprüchlich formuliert, daß jederlei Straf- oder Bußgeldverfahren zum Scheitern verurteilt ist. Alle diese Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind zur Zeit das Papier nicht wert, auf das sie geschrieben sind. Vielleicht sollte noch erwähnt werden, daß Steinpilze und Pfifferlinge einem eingeschränkten Sammelverbot unterliegen. Das heißt, daß sie nur in geringen Mengen zum Eigenverbrauch gesammelt werden dürfen.“ Die mutmaßliche Grünen-Wählerin antwortete: „Dann dürfte es ja gar keine Pfifferlinge und Steinpilze auf dem Markt zu kaufen geben.“ „Du hörst doch: widersprüchliche bzw. konkurrierende Gesetze. Da kann man machen nix.“ Wenn Rambetzky´s Blicke töten könnten, hätte die Müsli-Braut auf der Stelle tot umfallen müssen.
Wird an anderer Stelle in diesem Ordner fortgesetzt
Tintling 4/1997

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